AGB

IBW- Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur für die ausdrück-
lich angegebenen technischen Daten, Mengen, und Leistungen,
soweit im einzelnen Angebot nichts anderes vermerkt ist.
Grundlage für unsere Angebote sind die uns mitgeteilten objekt-
bezogenen Angaben und übergebenen schriftliche Unterlagen.
Vorgelegte Proben sind unverbindliche Anschauungsmuster.
Der Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen
richtet sich ausschließlich nach dem von sämtlichen Vertrags-
partnern unterzeichnete Bestellung oder Auftragsbestätigung
und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sie gelten jeweils nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder
künftige Lieferungen.
 
Bestätigungsschreiben des Bestellers verpflichten uns nicht,
auch wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Formale und tech-
nische Änderungen der von uns angebotenen Produkte
behalten wir uns vor.
Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener
Lieferung bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn
eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der
Anlaß besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer
als zweifelhaft zu betrachten. Im Falle bereits ausgeführter
Leistungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen
Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich erbrachter Leistungen
geltend gemacht werden.
 
Werden einzelne der nachstehenden Bedingungen durch
anders lautende vertragliche Vereinbarungen ganz oder
teilweise ersetzt oder sollten einzelne der nachfolgenden
Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die
Gültigkeit aller übrigen Bedingungen davon unberührt.
Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB in der
jeweils neuesten Fassung Teil B und die für einzelnen
Gewerke maßgebenden Bestimmungen nach Teil C.

2. Angebotsfristen
Wir halten uns derzeit 1 Woche an den jeweiligen angebotenen
Preis gebunden und es muß nach Auftragserteilung innerhalb
eines Monates mit der Produktion begonnen werden.
Sollte eine Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt geplant
sein, ist ein neuer Preis rechtzeitig anzufordern. Sollte sich
der Produktionsbeginn durch Baugenehmigung oder andere
notwendige Dinge verzögern, sind wir berechtigt den am
Produktionstag gültigen Preis nachzufordern.

3. Liefertermin und Lieferung
Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn,
es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Teillieferungen
können von uns vorbehalten werden.
Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
Unvorhersehbare Fabrikationshindernisse, besondere
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung und Rohstoffmangel berechtigen uns zur
Hinausschiebung oder zur Aufhebung verbindlich über-
nommener Lieferverpflichtungen.
Nachträgliche Änderungen, die sich auf Wunsch des Auftrag-
gebers ergeben, werden entsprechend gesondert in Rechnung
gestellt und können die Lieferzeit entsprechend verlängern.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch
Nachauftragnehmer ausführen zu lassen.
Bei allen Lieferungen ist der Gefahrenübergang ab Werk
vorgesehen. Alle Lieferungen sind transportversichert.
Schäden während des Transports müssen bei Anlieferung
vom Empfänger sofort auf dem Lieferschein vermerkt
werden. Nachträglich gemeldete Schäden werden
nicht akzeptiert.

4. Haftung, Schadensersatz, Warenrücknahme
Bei Lieferverzug und Nichterfüllung haften wir nur bei
grober Fahrlässigkeit. Für den Fall der Nichtabnahme zum
angegebenen Liefertermin beauftragt uns der Auftraggeber
die Ware auf seine Kosten und Gefahr aufzubewahren.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne daß uns ein
Verschulden trifft, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Kosten ohne Nachweis zu berechnen, mindestens
jedoch 2% des Nettoauftragwertes. Bei freiwilligen Waren-
rücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen
sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des
Rechnungsbetrages. Abschläge für Wertminderung  bei
zurückgegebenen Produkten behalten wir uns vor.
Waren, die speziell für den Auftraggeber angefertigt
wurden, nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.
Transportkosten bei Warenrücknahmen sind immer vom
Auftraggeber zu zahlen.

5. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind 40% der Auftrags-
summe als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung
vom Auftraggeber zu zahlen.
Der Eingang dieser Zahlung ist gleichzeitig Beginn der
vereinbarten Lieferzeit. Restzahlungen sind jeweils gemäß
Zahlungsplan zu leisten. Zahlungen jeweils sofort per
Verrechnungsscheck, bei Überweisungen ohne Abzüge,
soweit nicht anders im Zahlungsplan vereinbart, innerhalb
14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit nach Vertrags-
abschluß vom Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen.
Diese Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer Bankbürg-
schaft durch den Auftraggeber zu leisten.
Auslandsaufträge werden nur gegen Vorkasse ausgeführt.
Bei Zahlungsverzug können wir Zinsen in Höhe uns
berechneter Bankzinsen, mindestens jedoch 7% verlangen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere
Ansprüche aufzurechnen, es sei denn seine Gegenforderung
ist unbestritten oder ist rechtskräftig festgestellt worden.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns
von jeder Gewährleistung und von der weiteren Erfüllung
vertraglich vereinbarter Leistungen.
Für jede 1. Mahnung wird pauschal 1% der Auftragssumme
als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Grundsätzlich
wird nur eine Mahnung auf fällige Rechnungen durchgeführt,
anschließend wird sofort ein Mahnbescheid mit allen Kosten
zu Lasten des AG verfaßt.

6. Abnahme
Bei Lieferung mit Montage findet eine förmliche Abnahme
statt, wenn diese von einer der Vertragsparteien innerhalb
von 3 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung verlangt wird.
Bei jeglicher Inbenutzungsnahme gilt die Abnahme nach
Ablauf von 6 Tagen nach  Beginn der Benutzung als erfolgt.
Lieferungen ohne Montage gelten als abgenommen, wenn
nicht spätetens innerhalb von einem Werktag nach Erhalt
die Abnahme schriftlich per Telefax gegenüber dem Auftrag-
nehmer verweigert wird.
Eine Abnahme darf nur verweigert werden, wenn ein
wesentlicher Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung
erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auf
den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen sind.

7. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers insgesamt
oder bezüglich einzelner Teile sind grundsätzlich auf das
Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.
Den Vertragsparteien bleibt im Einzelfall vorbehalten bei
fehlgeschlagener Nachbesserung oder der Ersatzlieferung
auf Verlangen des Auftragnehmers eine Herabsetzung
der  Vergütung zu vereinbaren. Sämtliche Mängel sind
egenüber dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Dem
Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen muß die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Berechtigung der
Mängelrüge zu prüfen.
Die durch Trocknungsvorgänge hervorgerufene Schrum-
pfung von Hölzern bzw. die damit verbundene Bildung
von Ritzen und Lücken ist von Natur aus unvermeidbar
und wird nicht als Mangel anerkannt. Ist die Mängelrüge
berechtigt, so ist der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs-
gehilfen zur Nachbesserung oder zur Lieferung eines
einwandfreien Werkes verpflichtet. Nach Wahl des
Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen kann eine
Minderung vereinbart werden.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Scha-
densersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
die Mängel beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung
von Mängeln nicht verpflichtet solange der Auftraggeber
seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Alle
Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme.
Schäden, die durch äußere Einwirkungen entstehen, werden
von der Gewährleistung nicht erfaßt.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum
des Auftragnehmers. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung
erfolgt für den Auftragnehmer unter Ausschluß des
Eigentums-erwerbs des Bestellers.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme berechtigt.
Dabei anfallende Transport- und Montagekosten trägt der
Auftraggeber. Die Forderung auf Herausgabe gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 82140 Olching.
Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich
ergebenden Streitigkeiten ist 82256 Fürstenfeldbruck.
Wir behalten uns das Recht vor, am Sitz des Auftraggebers
zu klagen. Für die Auslegung des Vertrages ist allein das
deutsche Recht maßgebend.

10. Montagen
Vor einer Montage durch Erfüllungsgehilfen des Auftrag-
nehmers müssen für die Aufstellung notwendige Bedingungen
und die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, daß die
Anlagen reibungslos zur Aufbaustelle transportiert
werden können. Insbesondere müssen alle Vorarbeiten
der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung und
Behinderung, sowie ohne Gefährdung ihrer Sicherheit
durchgeführt werden können. Bei Montage unserer Anlagen
gehen wir grundsätzlich davon aus, daß der Auftraggeber
eine Baugenehmigung hat, soweit diese erforderlich ist.
Für die Erstellung von Fundamenten ist, soweit nicht anders
vereinbart, der Auftraggeber zuständig.
Der Auftraggeber stellt den Monteuren Strom und Wasser
kostenlos zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart
übernimmt der Auftraggeber die Kosten für alle erforder-
lichen Übernachtungen (inkl. Frühstück) der Monteure.

11. Sonstiges
11.1. Bei Schäden an Trenngittern von Führanlagen, die
durch äussere Einwirkungen entstanden sind, wird keine
Ersatzleistung gestellt, da die Haltbarkeit maßgeblich
von der Achtsamkeit des Betreibers abhängt.
11.2. Wird eine Führanlage mit Schwachstrom auf Gittern
geliefert, basiert dies auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers. Für Unfälle, die daraus entstehen,
bernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und
Gewährleistung.

Hinweis:
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998
entschieden, dass man durch Anbringung eines Links die
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Dies kann, so das Landgericht Hamburg, nur dadurch
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